Herzlich willkommen auf der gemeinsamen internen Meldestelle
Diese Meldestelle wird vom DRK Kreisverband StädteRegion Aachen e.V. betrieben und stellt nach dem Hinweisgeberschutzgesetz eine gemeinsame interne Meldestelle dar. Sie können auf dieser Seite Meldungen und Hinweise gemäß der EU-Whistleblower-Richtlinie und dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) aufgeben. Ihre Angaben werden von uns streng vertraulich behandelt und wir stellen sicher, dass Informationen stets anonymisiert an die von uns betreuten Unternehmen weitergegeben werden. Korrektes und gesetzes-, und regelkonformes Handeln haben für uns und unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter höchste Priorität. Der Erfolg unseres Unternehmens hängt wesentlich von unserer Verlässlichkeit, Ehrlichkeit und Integrität ab. Zur Sicherstellung dieses Anspruchs ist es uns wichtig zu jederzeit über Rechts- und Regelverstöße Kenntnis zu erlangen.
Bei einer vertraulichen Meldung werden Ihre persönlichen Daten (Name, Kontaktdaten) erfasst, jedoch streng vertraulich behandelt. Ihre Identität wird nur den befugten Mitarbeitern der Meldestelle bekannt sein und nicht ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung an Dritte weitergegeben. Die Vertraulichkeit Ihrer Identität ist gesetzlich durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geschützt.
Eine vertrauliche Meldung ermöglicht es uns, bei Rückfragen direkt mit Ihnen in Kontakt zu treten und Sie über den Fortschritt der Bearbeitung zu informieren.
Bei einer anonymen Meldung werden keine persönlichen Daten erfasst. Ihre Identität bleibt vollständig unbekannt – auch für die Mitarbeiter der Meldestelle. Diese Form der Meldung eignet sich insbesondere, wenn Sie Bedenken haben, Ihre Identität preiszugeben.
Auch bei einer anonymen Meldung erhalten Sie ein Aktenzeichen und einen Zugangscode. Damit können Sie über das anonyme Postfach Rückfragen der Meldestelle beantworten und den Bearbeitungsstand verfolgen — Ihre Anonymität bleibt dabei gewahrt.
Sie haben bereits eine Meldung abgegeben? Mit Ihrem Aktenzeichen und Ihrem Zugangscode können Sie sich im Postfach anmelden, den Bearbeitungsstand einsehen, Nachrichten der Meldestelle lesen und Rückfragen beantworten — auch bei anonymen Meldungen.
Aktenzeichen und Zugangscode wurden Ihnen einmalig nach dem Absenden Ihrer Meldung angezeigt.
Sofern Sie nicht das digitale Hinweisgebersystem nutzen möchten, haben Sie die Möglichkeit, einen Hinweis über folgende Meldewege abzugeben:
Per E-Mail: meldestelle@drk-aachen.de
Per Telefon: 0241 / 94577430
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten und setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) in deutsches Recht um. Es schützt Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden – sogenannte Hinweisgeber oder Whistleblower.
Das Gesetz verbietet jede Form von Repressalien gegen Hinweisgeber, wie Kündigungen, Abmahnungen, Versetzungen oder Mobbing. Es stellt sicher, dass Hinweisgeber geschützt werden, wenn sie in gutem Glauben Verstöße melden, die das öffentliche Interesse berühren.
Eine interne Meldestelle ist eine Einrichtung innerhalb eines Unternehmens oder einer Organisation, die Hinweise auf Verstöße entgegennimmt und bearbeitet. Gemäß dem HinSchG sind Unternehmen ab 50 Beschäftigten verpflichtet, eine solche Meldestelle einzurichten.
Die interne Meldestelle hat die Aufgabe, eingehende Meldungen entgegenzunehmen, den Sachverhalt zu prüfen, angemessene Folgemaßnahmen zu ergreifen und den Hinweisgeber über den Fortgang des Verfahrens zu informieren. Die mit der Bearbeitung betrauten Personen müssen unabhängig und fachkundig sein.
Das HinSchG unterscheidet zwischen zwei Unternehmensgrößen mit unterschiedlichen Anforderungen:
Unternehmen ab 250 Beschäftigten: Diese Unternehmen mussten seit dem 2. Juli 2023 eine interne Meldestelle eingerichtet haben. Bei Verstößen gegen die Einrichtungspflicht drohen Bußgelder von bis zu 20.000 Euro.
Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten: Für diese Unternehmen galt eine verlängerte Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Auch hier ist die Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtend.
Die Meldestelle muss die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers wahren, innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung an den Hinweisgeber übermitteln und innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung über ergriffene Maßnahmen geben.
Das HinSchG schützt einen breiten Personenkreis, der im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt hat. Dazu gehören insbesondere:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Beamtinnen und Beamte
- Auszubildende und Praktikanten
- Selbstständige und Freiberufler
- Gesellschafter und Mitglieder von Aufsichtsorganen
- Ehrenamtlich Tätige
- Bewerberinnen und Bewerber
- Ehemalige Beschäftigte
Der Schutz erstreckt sich auch auf Personen, die den Hinweisgeber unterstützen (sogenannte Unterstützer), sowie auf Personen, die Gegenstand der Meldung sind, sofern sich der Verdacht nicht bestätigt.
Das HinSchG erfasst Verstöße gegen eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, die dem Schutz des öffentlichen Interesses dienen. Dazu gehören unter anderem Verstöße gegen:
- Strafvorschriften (z.B. Betrug, Korruption, Untreue)
- Bußgeldvorschriften zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit
- Vorschriften des Arbeitsschutzes
- Datenschutzrecht (DSGVO, BDSG)
- Umweltschutzrecht
- Verbraucherschutzrecht
- Vergaberecht
- Steuerrecht (bei grenzüberschreitenden Gestaltungen)
- Geldwäschegesetz
- Produktsicherheitsvorschriften
Nicht erfasst sind rein private Streitigkeiten oder arbeitsrechtliche Konflikte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sofern diese keinen Bezug zu den genannten Rechtsgebieten haben.
Das HinSchG sieht ein zweistufiges Meldesystem vor, das Hinweisgebern die Wahl zwischen internen und externen Meldestellen lässt:
Interne Meldestellen werden von den Unternehmen und Organisationen selbst eingerichtet. Sie sind die erste Anlaufstelle für Hinweisgeber und ermöglichen eine schnelle, interne Aufklärung von Missständen. Unternehmen können die Aufgaben der internen Meldestelle auch an Dritte (z.B. externe Ombudspersonen oder spezialisierte Dienstleister) übertragen.
Externe Meldestellen sind staatliche Stellen. Die zentrale externe Meldestelle des Bundes ist beim Bundesamt für Justiz (BfJ) angesiedelt. Daneben gibt es spezielle externe Meldestellen, etwa bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder beim Bundeskartellamt.
Hinweisgeber haben grundsätzlich ein Wahlrecht: Sie können sich sowohl an die interne als auch an die externe Meldestelle wenden. Das Gesetz empfiehlt jedoch, zunächst den internen Weg zu nutzen, sofern intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann.
Das HinSchG ermöglicht es Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten, eine gemeinsame interne Meldestelle einzurichten (§ 14 Abs. 2 HinSchG). Dabei können mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Dritten mit der Einrichtung und dem Betrieb der internen Meldestelle beauftragen.
Dies bietet insbesondere für kleinere Unternehmen Vorteile: Die Kosten für den Betrieb einer professionellen Meldestelle werden geteilt, und die Bearbeitung der Hinweise erfolgt durch fachkundige, unabhängige Personen. Die Verantwortung für die Ergreifung von Folgemaßnahmen verbleibt jedoch bei den einzelnen Unternehmen.
Diese Meldestelle des DRK Kreisverband StädteRegion Aachen e.V. fungiert als gemeinsame interne Meldestelle für die von uns betreuten Organisationen und Unternehmen. Wir gewährleisten die professionelle und vertrauliche Bearbeitung aller eingehenden Hinweise gemäß den gesetzlichen Vorgaben.